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   LG Traunstein, 22.06.2017 - 4 T 1395/17   

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LG Traunstein, 22.06.2017 - 4 T 1395/17 (https://dejure.org/2017,73239)
LG Traunstein, Entscheidung vom 22.06.2017 - 4 T 1395/17 (https://dejure.org/2017,73239)
LG Traunstein, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 4 T 1395/17 (https://dejure.org/2017,73239)
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Wird zitiert von ...

  • LG Traunstein, 22.06.2017 - 4 T 1047/17

    Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Verlängerung der Sicherungshaft

    Mit Schreiben vom 12.04.2017 (Bl. 1/7 - 4 T 1395/17) beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Mühldorf die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung für weitere 30 Tage bis zum 12.05.2017.

    Mit Verfügung vom 12.04.2017 (Bl. 25 - 4 T 1395/17) bestimmte das Amtsgericht Mühldorf Anhörungstermin auf den 13.04.2017; eine Ladung des Verfahrensbevollmächtigten zu diesem Termin erfolgte nicht.

    Nach richterlicher Anhörung des Betroffenen am 13.04.2017 (Bl. 26/27 - 4 T 1395/17) ordnete das Amtsgericht Mühldorf mit Beschluss vom selben Tag (Bl. 28/32 - 4 T 1395/17) die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 11.05.2017 an und wies den Antrag der beteiligten Behörde im Übrigen zurück.

    Hiergegen legte der Betroffene mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2017 Beschwerde ein (Bl. 34/35 - 4 T 1395/17), die er mit Schreiben vom 08.05.2017 und 15.06.2017 begründete.

    Das Amtsgericht Rosenheim half der Beschwerde mit Beschluss vom 11.05.2017 (Bl. 44/45 - 4 T 1395/17) nicht ab.

    Da sich das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 21.03.2017 (Az. 4 T 1047/17) durch Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts Mühldorf vom 13.04.2017 (Az. 4 T 1395/17) und das Beschwerdeverfahren gegen letzteren Beschluss durch die Abschiebung des Betroffenen am 10.05.2017 erledigt haben, kann nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG jeweils die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft begehrt werden.

    g) Die Verletzung der Benachrichtigungspflicht aus Art. 104 Abs. 4 GG (Az. 4 T 1395/17) führt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der Haft, da diese nicht den sachlichen Inhalt der Haftanordnung bzw. der späteren Entscheidungen über ihre Fortdauer berührt (z.B. BVerfGE 16, 119 (124); BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - V ZB 6/14).

    h) Soweit gerügt wird, dass der Verfahrensbevollmächtigte durch das Amtsgericht Mühldorf im Verfahren Az. 1 XIV 72/17 (= 4 T 1395/17) nicht zum Anhörungstermin am 13.04.2017 geladen wurde, kann die unterlassene Ladung zwar grundsätzlich zur Rechstwidrigkeit der Haft führen (z.B. BGH, Beschluss vom 20.05.2016 - V ZB 140/15).

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